Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,106759
LSG Baden-Württemberg, 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B (https://dejure.org/2013,106759)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B (https://dejure.org/2013,106759)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Februar 2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B (https://dejure.org/2013,106759)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,106759) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2012 - L 11 KR 4746/12

    Krankenversicherung - Versicherter - kein Anspruch auf Befreiung von der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12
    Es fehlt schon an einem Anordnungsgrund; der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschl. v. 30.11.2012, - L 11 KR 4746/12 ER-B -) an.

    Damit ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2012, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12
    Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, - 1 BvR 3101/06 - auch Senatsbeschluss vom 9.8.2011, - L 5 KR 2470/11 - und v. 11.9.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -).
  • SG Düsseldorf, 28.06.2012 - S 9 KR 111/09

    Elektronische Gesundheitskarte verletzt nicht das Datenschutzrecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12
    Zur Begründung führte es - unter auszugsweiser Wiedergabe des Urteils des SG Düsseldorf vom 28.6.2012 (- S 9 KR 111/09 -) - aus, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch - auf weitere Nutzung der bisherigen Krankenversichertenkarte zum Leistungsbezug - nicht glaubhaft gemacht.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.09.2012 - L 5 KR 2797/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12
    Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, - 1 BvR 3101/06 - auch Senatsbeschluss vom 9.8.2011, - L 5 KR 2470/11 - und v. 11.9.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B -).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KR 3086/15
    Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, - 1 BvR 3101/06 - auch Senatsbeschluss vom 09.08.2011, - L 5 KR 2470/11 - vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B - und vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).

    Wie in den Fällen, in denen Versicherte die unbefristete Nutzung der bisherigen Versichertenkarte statt der eGK im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt haben, fehlt es deshalb auch an einem Anordnungsgrund (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 25.02.2013, - L 5 KR 4567/12 ER-B - und Beschl. des erkennenden Senats v. 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.11.2012 - L 11 KR 4746/12 ER-B -)).

    Darüber hinaus werden neben Unterschrift und Lichtbild des Versicherten bei der eGK folgende Angaben erforderlich: (1.) Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, (2.) Familienname und Vorname des Versicherten, (3.) Geburtsdatum, (4.) Geschlecht, (5.) Anschrift, (6.) Krankenversicherungsnummer, (7.) Versichertenstatus, für Versicherungsgruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form (8.) Zuzahlungsstatus, (9.) Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, (10.) bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs (vgl. Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).

    Soweit die eGK nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geeignet sein muss, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form, ist das "elektronische Rezept" noch nicht eingeführt, so dass auch insoweit derzeit eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht droht (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).

    Damit ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.11.2012, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B ).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2013 - L 5 KR 4567/12
    Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, - 1 BvR 3101/06 - auch Senatsbeschluss vom 09.08.2011, - L 5 KR 2470/11 - vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B - und vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).

    Es fehlt schon an einem Anordnungsgrund; der Senat (Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -) hat sich insoweit der Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschl. v. 30.11.2012, - L 11 KR 4746/12 ER-B -) angeschlossen.

    Es handelt sich neben Unterschrift und Lichtbild des Versicherten um folgende Angaben: (1.) Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, (2.) Familienname und Vorname des Versicherten, (3.) Geburtsdatum, (4.) Geschlecht, (5.) Anschrift, (6.) Krankenversicherungsnummer, (7.) Versichertenstatus, für Versicherungsgruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form (8.) Zuzahlungsstatus, (9.) Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, (10.) bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs (Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).

    Soweit die eGK nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geeignet sein muss, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form, ist das "elektronische Rezept" noch nicht eingeführt, so dass auch insoweit derzeit eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin nicht droht (Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).

    Damit ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin eine unmittelbare Beschwer nicht gegeben (LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2012, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2013 - L 5 KR 5032/12
    Das Gericht muss sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - auch Senatsbeschluss vom 09.08.2011, - L 5 KR 2470/11 - vom 11.09.2012, - L 5 KR 2797/12 ER-B - und vom 18.02.2013 - L 5 KR 4568/12 ER-B -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht